Fahrzeugvermietung

Thomas Witte

AGBs

Fahrzeugvermietung Thomas Witte

Allgemeine Vermietungsbedingungen

§ 1
Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel

  1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behan­deln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, fälligen Inspektionen, zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahr­zeug ordnungs­gemäß zu verschließen. Das gemietete Fahrzeug muss über Nacht in einer Garage abge­stellt werden.
  2. Wird während der Mietzeit eine Re­paratur des Kilometerzählers oder eine Re­paratur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100 € beauftragen.
  3. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Ge­genzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter die Kosten für die Betankung des Fahrzeugs zuzüglich einer Service­gebühr gemäß der bei Anmietung gültigen Tarife in Rechnung stellen.
  4. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt dem Vermieter von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen den Vermieter wegen Nicht-Betankung des geltend machen, ins­besondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.

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§ 2
Reservierungen / Buchungen

  1. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.
  2. Vor Mietbeginn ist eine Stornierung der Buchung möglich. Im Falle einer Stor­nierung wird die bereits geleistete Mietvorauszahlung unter Einbehaltung einer Stornogebühr in Höhe des Mietpreises (gemäß Buchstabe D inkl. etwaig ge­buch­ter Extras und Gebühren) von maximal 3 Miettagen zurückgezahlt. Stor­nierungen können telefonisch oder schriftlich erfolgen und sind zu richten an: Fahrzeugvermietung Thomas Witte,Dorfstr. 36B in 16567 Schönfließ, E-Mail reservierung@lotus-autovermietung.de. Im Falle der Nichtabholung des ge­buchten Fahrzeugs / Nichtabholung zum vereinbarten Zeitpunkt wird der bereits geleistete Mietpreis vollständig einbehalten.

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§ 3
Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland

  1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs er­forderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Miet­ver­trag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten für bestimmte Fahrzeug­gruppen Beschränkungen hinsichtlich des Alters (für Fahrer unter 23 Jahren wird ferner eine zusätzliche Gebühr erhoben) und / oder Dauer des Besitzes der Fahr­erlaubnis. Eine Auflistung der Alters- und Führerscheinbestimmungen kann vor Reservierung auf der Website von Sixt, in der Sixt–Station eingesehen oder te­le­fonisch erfragt werden.
  2. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter (bei Firmenkunden mit deren Zustimm­ung auch von deren Arbeitnehmern) oder dem im Mietvertrag angegebenen Erstfahrern geführt bzw. genutzt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren werden wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Die Gebühren betragen 50 €. Bei Fahrzeug­ab­holung ist die Anwesenheit etwaiger zusätzlicher Fahrer und Vorlage deren Führerscheine zwingend notwendig.
  3. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
  4. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
  5. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden
    • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
    • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
    • zur gewerblichen Personenbeförderung,
    • zur Weitervermietung,
    • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
    • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
  6. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
  7. Die Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen ist grundsätzlich untersagt.
  8. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen ge­mäß den vorstehenden Ziffern 1., 3. oder 5. berechtigen WW Tuning GmbH zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Miet­vertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschloss­en. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der WW Tuning auf Grund der Ver­letzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 3., 5. oder 7. entsteht, bleibt unberührt.

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§ 4
Mietpreis

  1. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der Rück­führungs­kosten bzw. Bezahlung einer Einweggebühr verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, Sonderleistungen sowie etwaigen Standortzuschlägen. Als Sonderleistungen verstehen sich ins­besondere Einweggebühren, Kosten für Betanken und Kraftstoff, Servicege­bühr­en, Zubehör / Extras wie z.B. Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgerät etc., Zustellungs- und Abholungskosten. Ein etwaiger Standortzuschlag wird auf den Basismietpreis zzgl. des Entgelts für etwaige Sonderleistungen erhoben. Son­der­preise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.
  3. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren zuzüglich der Kosten für Betanken und Kraftstoff gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Die gültige Preisliste liegt bei der WW Tuning GmbH aus.
  4. Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste der Fahrzeugvermietung Thomas Witte, Dorfstr. 36B in 16567 Schönfließ.

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§ 5
Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs

  1. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungs­frei­stell­ungen, Zustellungskosten, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit für die Erfüllung seiner Pflichten als Sicherheit (Kaution) eine Geldsumme in Höhe von 2.000 € zu leisten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.
  3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) der Kreditkarte des Mieters belastet.
  4. Der Vermieter kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händleranfrage zu ihren Gunsten aus dem Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kredit­karten­ins­ti­tut für seine Kreditkarte eingeräumt worden ist, sperren lassen.
  5. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen und gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist der Vermieter auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.

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§ 6
Versicherung

  1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine unbegrenzte Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 3,75 Mio. EUR.
  2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr.
  3. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten.
  4. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.

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§ 7
Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht

  1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.
  2. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, zu unterrichten.

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§ 8
Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetz­lichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Ver­letz­ung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Ver­letz­ung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vor­her­seh­bar­en Schaden begrenzt.
  2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Miet­ge­gen­stand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungs­ge­hilf­en.

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§ 9
Haftung des Mieters

  1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
  2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn
    • er die Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung, vgl. Absatz Unfälle Ziff. 2 nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig an den Vermieter übergibt.
    • er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
    • er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben, so­weit die berechtigten Interessen des Ver­mieters an der Fest­stell­ung des Schadensfalles generell be­ein­trächtigt wurden, es sei denn die Pflicht­ver­letzung er­folgte nicht vor­sätzlich oder grob fahr­lässig.
    • er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Absatz Unfälle bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
    • er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Ab­satz Unfälle den Schaden nicht dem Ve­rmieter an­ge­zeigt oder bei der Er­füll­ung der Ver­pflicht­ung nach dem Ab­satz Un­­fälle falsche An­gaben zum Un­fall­her­gang ge­macht haben, so­weit die be­recht­igt­en In­ter­ess­en des Ve­rmieters an der Fest­stell­ung des Scha­dens­fall­es ge­ner­ell be­ein­trächt­igt wurden, es sei denn die Pflicht­ver­letz­ung er­folgte nicht vor­sätzlich oder grob fahr­lässig.

    Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeit- raum.

  3. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Seite 5 Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vor­schriften, die bei / mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen oder Ähnliches. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Ver­warnungsgeldern, Geböhren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand den dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält der Vermieter vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von 18 € inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieter einen geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  4. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.

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§ 10
Rückgabe des Fahrzeuges

  1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung dem Vermieter drei Tage vor Ablauf der ver­ein­bart­en Miet­zeit bekannt gibt.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort und, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen des Vermieters durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben.
  3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif.
  4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet.
  5. Gibt der Mieter das Fahrzeug - auch unverschuldet - nach Ablauf der vereinbart­en Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbart­en Mietzinses zu verlangen.

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§ 11
Kündigung

  1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
  2. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
    • erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
    • nicht eingelöste Bankeinzüge / - Schecks,
    • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
    • mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
    • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
    • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
  3. Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und dem Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Miet­verträge außer­ordent­lich frist­los kündigen, falls er die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.
  4. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter
    • ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,
    • dem Vermieter einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen

    versucht

    • dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt,
    • mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochen­miete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist,
    • ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.
    • Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter her­aus­zu­ge­ben.

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§ 12
Einzugsermächtigung des Mieters

  1. Der Mieter ermächtigt den Vermieter sowie deren Inkassobevollmächtigte unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zu­sammen­hängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vor­gelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vor­gelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte abzubuchen.

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§ 13
Datenschutzklausel

  1. Die WW Tuning GmbH ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutz­rechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, - durchführung oder -beendigung von der WW Tuning GmbH oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Über­mittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.
  2. Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter / Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: Fahrzeugvermietung Thomas Witte, Dorfstr. 36B in 16567 Schönfließ.

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§ 14
Allgemeine Bestimmungen

  1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text massgebend und deutsches Recht anwendbar.
  2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbe­strit­ten­en oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
  3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
  4. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vor­schrift­en des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vor­schrift­en der All­ge­mein­en Be­ding­ungen für die Kraft­fahrt­ver­sicher­ung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.

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§ 15
Gerichtsstand, Schriftform

  1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.
  2. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Oranienburg.

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